Menu Newsletter


Allgemeine Geschäftsbedingungen WallDecaux – Ein Unternehmensbereich der Wall GmbH

(Stand: 01.01.2024)

Allgemeine Bedingungen

1.     Geltungsbereich
1.1     Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Wall GmbH gegenüber ihren Auftraggebern in ihrem Unternehmensbereich WallDecaux – nachfolgend „WallDecaux“ genannt. Daneben gelten für die einzelnen Werbemedien, insbesondere
    (a)  City Light Medien,
    (b)  Digitale Medien,
    (c)  Plakatmedien und
    (d)  Transportmedien (Verkehrs- und Bahnhofsmedien),
jeweils Besondere Bedingungen, die Ergänzungen und Abweichungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen enthalten. Es gilt das folgende Rangverhältnis der Vertragsbestandteile: Individualvereinbarungen gehen den Allgemeinen und Besonderen Bedingungen (gemeinsam „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) vor, Bestimmungen in den Besonderen Bedingungen gehen Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen vor. Sollten in einem Auftrag mehrere Werbemedien gebucht werden, so gelten die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen für das jeweilige Werbemedium.
1.2     Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WallDecaux. Insbesondere abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit einbezogen, als WallDecaux ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WallDecaux gelten auch für künftige Angebote, Verträge und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Hinweis: Für die City Light Poster im Straßenland der Stadt München gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DSMDecaux GmbH. Diese werden auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

2.     Auftragserteilung / Vertragsschluss
2.1     Die Angebote von WallDecaux sind freibleibend und unverbindlich. Mit einer Auftragserteilung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot im Sinne von § 145 BGB ab. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von WallDecaux zustande.
2.2     In Aufträgen sind der Werbetreibende und die beworbene Produktgruppe anzugeben. Insbesondere Aufträge von Werbeagenturen und Werbevermittlern werden nur angenommen, wenn sie gemäß dem ihnen erteilten Agentur- oder Vermittlungsauftrag nachweislich beauftragt und in ihren Aufträgen an WallDecaux die Werbetreibenden und Produktgruppen namentlich benannt sind. Nachträgliche Änderungen der Werbekampagne durch den Auftraggeber bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Freigabe von WallDecaux.
2.3     WallDecaux kann verlangen, dass die Werbeinhalte (z.B. Motive, Werbematerial) sieben Kalendertage vor der vereinbarten Werbeschaltung vorzulegen sind. WallDecaux ist berechtigt, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Auftrages - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen oder bereits gestartete Werbekampagnen vorübergehend oder endgültig zu stoppen. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die Werbeinhalte gegen Gesetze, vertragliche oder behördliche Auflagen oder gerichtliche Anordnungen verstoßen oder ihre Veröffentlichung WallDecaux unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Veröffentlichung insbesondere dann, wenn die Werbeinhalte fremdenfeindlich, gewaltverherrlichend, menschenverachtend, extremistisch oder geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. WallDecaux ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werbeinhalte vor der Schaltung auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu überprüfen. 
2.4    Bestätigt WallDecaux die Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werbeinhalte, erfolgt damit keine Bestätigung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbeinhalte.
2.5    Das Recht zur Ablehnung oder zur Beendigung einer Werbekampagne steht WallDecaux auch zu, wenn die Anbringung oder Schaltung der Werbemittel WallDecaux aus bautechnischen oder betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist.
2.6    Bei bereits zustande gekommenen Verträgen oder bereits gestarteten Werbekampagnen hat WallDecaux für die vorgenannten Fälle (Ziff. 2.3 und 2.5) ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
2.7     WallDecaux ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten Dritte (z.B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) einzusetzen. WallDecaux wird diese mit der branchenüblichen Sorgfalt im Hinblick auf eine sach- und fachgerechte Vertragserfüllung auswählen und überwachen. 
2.8     Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. WallDecaux ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15ff. AktG zu übertragen.
2.9    Unabhängig von den Fällen in Ziff. 2.3 und 2.5, ist WallDecaux berechtigt, den Vertrag ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn das WallDecaux vertraglich eingeräumte Werberecht oder die behördliche Erlaubnis zur Vermarktung der vertragsgegenständlichen Werbeflächen entfällt (Sonderkündigungsrecht). Das Vertragsverhältnis endet spätestens im Zeitpunkt des Entfalls des Werberechts oder der behördlichen Erlaubnis. In diesen Fällen erhält der Auftraggeber die zu viel gezahlte Vergütung für den Zeitraum nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts anteilig zurück. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

3.    Laufzeit
Die Laufzeit der Werbeschaltung richtet sich nach dem Belegungssystem von WallDecaux, das dem Auftraggeber mitgeteilt wird und unter www.walldecaux.de abrufbar ist.

4.     Platzierungswünsche / Konkurrenzausschluss
4.1     Der Auftraggeber hat keinen rechtlichen Anspruch, sich bei Netzbuchungen bestimmte Werbeträger an bestimmten Standorten auszusuchen (Platzierungswunsch).
4.2     Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert.

5.     Rücktritt durch den Auftraggeber
    Der Auftraggeber kann bis 60 Kalendertage vor dem jeweiligen Schalttermin schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat die zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits bei WallDecaux angefallenen Kosten (z.B. Produktionskosten) zu erstatten.

6.     Preise / Zahlungsbedingungen
6.1     Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in den Mediadaten von WallDecaux sind freibleibend und unverbindlich.
6.2     Schaltet ein Auftraggeber erstmals oder das erste Mal seit drei Jahren wieder bei WallDecaux eine Werbekampagne (Neukunde), so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber stets die Vergütung rechtzeitig vollständig an WallDecaux zu zahlen hat (Zahlungseingang), bevor die Werbeschaltung durchgeführt wird (Vorauszahlung). Wenn nicht eine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind die Rechnungsbeträge spätestens acht Kalendertage nach dem vereinbarten Beginn der Werbeschaltung fällig.
6.3    Sofern von WallDecaux auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nicht für solche Beträge, die sich nicht auf die Medialeistung beziehen, sondern zusätzlich im Rahmen einer Werbekampagne entstehen können (z.B. technische Kosten, Produktionskosten, Aushangkosten und Durchhangkosten). Diese Beträge sind grundsätzlich ohne Abzug von Skonto fällig.
6.4     Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
6.5     Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WallDecaux über den vollen Betrag verfügen kann. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht. Die Zahlung gilt dabei erst mit dem Tage der Bezahlung oder Einlösung bzw. endgültigen Gutschrift als erfolgt. Sämtliche bei dem Einzug entstehenden Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6     Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
6.7     Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder werden WallDecaux nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektive und wesentliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen und durch welche die Zahlungsansprüche von WallDecaux gefährdet werden könnten, kann WallDecaux die Durchführung oder Fortsetzung der Werbekampagne von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird der Aufforderung von WallDecaux nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer von WallDecaux zu setzenden, angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist WallDecaux berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.
6.8     Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen berechtigt.
6.9    Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern die Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.    Konzernverrechnungsklausel    
WallDecaux ist berechtigt, mit allen eigenen Forderungen sowie den Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des Auftraggebers und gegen Forderungen mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen aufzurechnen. Der Auftraggeber erhält erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft über die mit WallDecaux verbundenen Unternehmen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass alle WallDecaux gestellten Sicherheiten auch zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber zustehen. Umgekehrt dienen alle Sicherheiten, die der Auftraggeber den mit WallDecaux verbundenen Unternehmen gestellt hat, auch zur Sicherung der von WallDecaux gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.

8.     Materialanlieferung
8.1     Die Anlieferung und die Produktion der Werbemittel und -inhalte erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die technischen Anforderungen an die anzuliefernden Werbemittel und -inhalte sowie die Fristen zur Anlieferung werden jeweils in den Besonderen Bedingungen bestimmt.
8.2    Kann WallDecaux den Auftrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht in dem erforderlichen Format oder der erforderlichen Anzahl geliefert worden sind, so entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, wobei sich WallDecaux ersparte Aufwendungen anrechnen lässt. Stellt der Auftraggeber die Werbemittel jedoch noch vor Ablauf der vereinbarten Werbekampagne zur Verfügung, wird sich WallDecaux um deren Schaltung, ggf. für einen verkürzten Zeitraum, bemühen, ohne dass hierauf ein Anspruch des Auftraggebers besteht. Im Falle der Durchführung ist der Auftraggeber WallDecaux zur Zahlung des durch die verspätete oder nicht formatgemäße oder zu geringe Anlieferung entstandenen Sonderaufwandes verpflichtet. Lehnt der Auftraggeber die Durchführung gegen Zahlung des Sonderaufwandes ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

9.     Verantwortlichkeit für Werbeinhalte / Rechtegewährung
9.1     Für die Werbeinhalte und sonstigen Inhalte, zu denen Dritte ausgehend von den durch WallDecaux geschalteten Werbemitteln weitergeleitet werden, sowie deren Gestaltung, Erkennbarkeit und Eignung für Werbezwecke ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er steht insbesondere dafür ein, dass sie nicht gegen gesetzliche, behördliche oder vertragliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen sowie Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verstoßen. Mit Auftragserteilung überträgt der Auftraggeber WallDecaux sämtliche Rechte, die für die Durchführung der Werbekampagne notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die zur beauftragten Veröffentlichung der Inhalte durch analoge und digitale Werbemedien erforderlich sind. Der Auftraggeber garantiert, dass er über die vorgenannten Rechte verfügt und zu deren Übertragung berechtigt ist. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Werbemittel, die WallDecaux auf Wunsch des Auftraggebers entwirft oder gestaltet, soweit WallDecaux nach den Vorgaben des Auftraggebers gehandelt hat.

9.2     Der Auftraggeber stellt WallDecaux insofern von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte stellt der Auftraggeber WallDecaux unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung, die für die Prüfung der Ansprüche und Verteidigung erforderlich sind. Unbeschadet etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche von WallDecaux erstattet der Auftraggeber WallDecaux die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehenden angemessenen Aufwendungen und Kosten. Dies gilt insbesondere im Falle einer erforderlichen Rechtsverteidigung.

10.     Vorrang des Station Branding, der Poster Gallery und der Digital Branding Area
10.1    Bei City Light Medien und Plakatmedien in U-Bahnhöfen und digitalen City Light Medien in Wartehallen/ Fahrgastunterständen behält sich WallDecaux das Recht vor, City Light Poster und Plakate auf eigene Kosten für einen begrenzten Zeitraum auf Werbeflächen in anderen U-Bahnhöfen anzubringen, wenn die ursprünglich auftragsgegenständlichen Werbeflächen im Rahmen eines Station Branding (d.h. alle für WallDecaux und verbundene Unternehmen verfügbaren Werbeflächen in einem U-Bahnhof werden an einen einzigen Auftraggeber vergeben) oder im Rahmen einer Poster Gallery (d.h. alle für WallDecaux und verbundene Unternehmen verfügbaren Hintergleisflächen in einem U-Bahnhof werden an einen einzigen Auftraggeber vergeben) oder im Rahmen einer Digital Branding Area (d.h. die Beklebung der Wartehalle/ Fahrgastunterstand, für eine Exklusivbelegung der digitalen Flächen in der Wartehalle/ Fahrgastunterstand) benötigt werden. 
10.2    In solchen Fällen wird WallDecaux den Auftraggeber unverzüglich unterrichten und andere Werbeflächen benennen oder die Sequenzen auf den verbleibenden Werbeflächen erhöhen, die ihm als Ersatz zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Auftraggeber an den benannten Ersatzflächen kein Interesse hat, ist er berechtigt vom Vertrag nur in Bezug auf die betroffenen Werbeflächen zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber nicht binnen 14 Kalendertagen nach Unterrichtung über das Station Branding, die Poster Gallery bzw. die Digital Branding Area schriftlich widersprechen, so wird WallDecaux von seinem Einverständnis zur Anbringung seiner Werbemittel auf den benannten Ersatzflächen ausgehen.

11.     Vertragsstörungen / Gewährleistung 
11.1     Die Haftung für die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, Verzögerung, mangelhafte Durchführung oder sonstige Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die WallDecaux nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des Einflussbereichs von WallDecaux liegen, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aufruhr, hoheitliche Eingriffe oder Auflagen, von öffentlichen Einrichtungen durchgeführte oder aufgegebene Bau- und Abrissmaßnahmen, Stromausfälle, EDV-Ausfälle, Streik, Betriebsstörungen, Witterungsbedingungen, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Werbeflächen durch Dritte), ist ausgeschlossen.
11.2     WallDecaux überprüft die geschalteten Werbemittel in regelmäßigen angemessenen Abständen. Bei Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitiger Beendigung, Verzögerung, mangelhafter Durchführung oder sonstiger Störung der Werbeschaltung aus Gründen, die WallDecaux zu vertreten hat, wird WallDecaux anstelle des beeinträchtigten Werbeträgers oder der beeinträchtigten Werbefläche nach eigener Wahl eine Ersatzschaltung (i) durch Schaltung auf einem anderen Werbeträger oder einer anderen Werbefläche oder (ii) durch Verlängerung der Werbeschaltung auf den übrigen Werbeträgern oder -flächen vornehmen oder (iii) eine Gutschrift erteilen. Jede der drei Maßnahmen erfolgt im entsprechenden Verhältnis des beeinträchtigten Zeitraums zu dem gebuchten Zeitraum je Werbeträger oder -fläche. Ist auch eine Ersatzschaltung nicht ordnungsgemäß, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine prozentuale Minderung der Vergütung verlangen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Werbezweck durch eine Ersatzschaltung objektiv nicht mehr erreicht werden können, wird WallDecaux dem Auftraggeber die bereits gezahlte Vergütung für die tatsächlich ausgefallenen oder sonst beeinträchtigten einzelnen Werbeträger oder -flächen erstatten.
11.3    Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 
11.4     Geringfügige branchenübliche Abweichungen von der vereinbarten Werbeschaltung bleiben unberücksichtigt. Als geringfügig gelten zeitliche Abweichungen von einem Kalendertag für den Beginn und das Ende der Werbeschaltung. Ebenso unberücksichtigt bleiben geringfügige Unterbrechungen in der Werbeschaltung, die durch Reinigungs- und Wartungsarbeiten verursacht werden.
11.5     Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 30 Kalendertage nach Beendigung der Werbeschaltung, schriftlich unter genauer Darlegung der Beanstandung und Vorlage des Bildmaterials geltend zu machen.

12.     Weitere Haftung
12.1     WallDecaux haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften WallDecaux und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
12.2     Soweit WallDecaux technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder diese Beratung nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

13.     Sicherungsabtretung durch Werbedienstleister
Ist der Auftraggeber eine Werbeagentur und / oder ein Werbevermittler, tritt er sicherheitshalber an WallDecaux die ihm aus dem Agentur- oder Vermittlungsauftrag gegen seinen Kunden zustehenden eigenen Honorar- und Entgeltansprüche in dem Umfang, in dem die Werbekampagne von WallDecaux durchgeführt wird, ab. WallDecaux nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt berechtigt, die Forderungen einzuziehen, sofern er sicherstellt, dass der auf WallDecaux entfallende Honorar- oder Entgeltbetrag ordnungsgemäß an WallDecaux bezahlt wird. Kann der Auftraggeber diese Voraussetzung nicht einhalten, ist WallDecaux schriftlich zu informieren, damit WallDecaux die Abtretung offenlegen und die Zahlung aufgrund der Abtretung an sich verlangen kann.

14.    Datenschutz
Sollten personenbezogene Daten verarbeitet werden, so erfolgt dies unter Einhaltung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung von WallDecaux ist unter folgendem Link abrufbar: www.walldecaux.de/datenschutz.

15.     Salvatorische Klausel 
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen oder den Besonderen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen WallDecaux und dem Auftraggeber unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Es gelten dann die Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen. Sofern eine Umdeutung aus Rechtsgründen ausscheidet, verpflichten sich die Vertragspartner, dem vorstehenden Satz entsprechende ergänzende Bestimmungen zu vereinbaren. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn bei der Auslegung oder Durchführung des den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen zugrunde liegenden Auftrages eine ergänzungsbedürftige Lücke erkennbar wird.

16.     Gerichtsstand / Anwendbares Recht
16.1     Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschäfts- oder Wohnsitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. WallDecaux ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem Ort seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
16.2     Die Rechtsbeziehungen von WallDecaux zum Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen sowie der Besonderen Bedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Besondere Bedingungen für City Light Medien

1.     Geltungsbereich
1.1     Diese Besonderen Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Leistungen von WallDecaux im Bereich der City Light Medien, insbesondere
    (a)  City Light Poster (CLP), einschließlich City Light Poster U-Bahn (CLP U-Bahn) und Airport City Light Poster (Airport CLP), auch als ShoppingNet,
    (b)  City Light Säulen (CLS) und 
    (c)  City Light Boards (CLB), einschließlich Airport City Light Board (Airport CLB)
1.2     Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in City Light Medien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.

2.     Werbeträger
City Light Medien sind verglaste Werbeträger zur Anbringung von Plakaten, insbesondere Wartehallen, Werbesäulen, Werbetafeln und -vitrinen, auch Wechsleranlagen zur Anbringung von bis zu drei Plakaten im Wechsel sowie sonstige Stadtmöbel, die in der Regel hinterleuchtet sind. Die Hinterleuchtung richtet sich nach den Brennzeiten des jeweiligen öffentlichen Beleuchtungsnetzes.

3.     Anlieferung der Werbemittel / Ersatzplakate
3.1     Die Anlieferung und die Produktion des für die Durchführung der Werbekampagne benötigten Plakatmaterials einschließlich Ersatzmengen gemäß Ziff. 3.4 dieser Besonderen Bedingungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Er hat das Plakatmaterial spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Aushangtermin jeweils an die für das gebuchte Netz benannte Stelle (Versandadresse) zu versenden. Die Versandadressen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.walldecaux.de abrufbar.
3.2     Das Plakatmaterial ist in dem/der von WallDecaux vorgegebenen Format, Qualität, Falzung usw. zu liefern. Die Anlieferungsanforderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.walldecaux.de abrufbar.
3.3     Laminierung und Konfektionierung der CLB-Plakate sind bei einer durch WallDecaux zertifizierten Druckerei in Auftrag zu geben. Werden CLB-Plakate in nicht laminiertem Zustand angeliefert, ist WallDecaux berechtigt, die Laminierung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen.
3.4     Bei einem Auftragsvolumen von 1 bis 30 Plakaten ist der Auftraggeber zur Lieferung von 20% Ersatzplakaten je Motiv und Stadt, bei mehr als 30 Plakaten zur Lieferung von 10% Ersatzplakaten je Motiv und Stadt verpflichtet.
3.5     Sollte der Auftraggeber die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend anliefern, gilt Ziff. 8.2 der Allgemeinen Bedingungen. Sollte WallDecaux die Werbekampagne trotzdem durchführen, hat der Auftraggeber den durch eine zu geringe oder verspätete Anlieferung oder erforderliche Anpassung der Werbemittel verursachten Sonderaufwand zu tragen. Im Falle einer verspäteten Anlieferung beläuft sich dieser auf
(a)    20,00 Euro je CLP (alle Formen gemäß Ziff. 1.1 (a) dieser Besonderen Bedingungen, auch als ShoppingNet),
(b)    40,00 Euro je CLS und
(c)    65,00 Euro je CLB (alle Formen gemäß Ziff. 1.1 (c) dieser Besonderen Bedingungen).
Im Falle einer erforderlichen Anpassung kann der Sonderaufwand auch höher sein. WallDecaux wird dem Auftraggeber den kalkulierten Sonderaufwand zur Zustimmung mitteilen.

4.    Vertragsstörungen / Gewährleistung
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Aufträge über CLP, CLB und CLS werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 3% bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt.

5.    Auftragsdurchführung bei Einzelstellenvermarktung
Bei Buchungen einzelner CLS- und CLB-Standorte im Rahmen der Angebote „Flex CLS“ und „Flex CLB“ (Einzelstellenvermarktung) behält sich WallDecaux bei Wechsleranlagen das Recht vor, die Position des Plakats innerhalb der Standortsichtseite zu ändern.

6.     Rücktritt durch den Auftraggeber
    Es gilt Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen. 

7.     Rückgabe des Plakatmaterials / Entsorgung
Nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers sendet WallDecaux nicht verbrauchtes Plakatmaterial an den Auftraggeber zurück, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aushangende schriftlich verlangt. Andernfalls geht das Plakatmaterial entschädigungslos in das Eigentum von WallDecaux über und kann entsorgt werden.

Besondere Bedingungen für Digitale Medien

1.     Geltungsbereich
1.1     Diese Besonderen Bedingungen gelten zusätzlich für Angebote, Verträge und Leistungen von WallDecaux im Bereich der digitalen Werbemedien, insbesondere
    (a)  Digitale City Light Boards im Straßenland (DCLB),
    (b)  Digitale City Light Boards  im U-Bahn-Bereich (DCLB),
    (c)  Digitale City Light Poster  im Straßenland (DCLP) und
    (d)  Digitale City Light Poster  im U-Bahn-Bereich (DCLP).
    sowie für Programmatische Kampagnen.
1.2     Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in Digitalen Medien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.

2.     Werbemittel / Anlieferung
2.1     Die Anlieferung und die Produktion des Werbematerials erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Werbeschalttermin.
2.2     Das Werbematerial ist in dem/der von WallDecaux vorgegebenen Format, Qualität etc. zu liefern. Die Formatanforderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den „Technischen Daten“ unter www.walldecaux.de abrufbar.
2.3     Sollte der Auftraggeber das Werbematerial nicht oder verspätet oder nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend anliefern, gilt Ziff. 8.2 der Allgemeinen Bedingungen.
2.4    Sollte WallDecaux die Werbekampagne trotzdem durchführen, hat der Auftraggeber den durch eine verspätete Anlieferung oder erforderliche Anpassung des Werbematerials verursachten Sonderaufwand zu tragen. In diesen Fällen erhebt WallDecaux für den Sonderaufwand eine Gebühr in Höhe von 90,00 Euro je Digitales City Light Poster bzw. je Digitales City Light Board. Für erforderliche Anpassungen des Werbematerials erhebt WallDecaux zudem Zusatzkosten in Höhe von EUR 150,00 zzgl. MwSt. pro Stunde. WallDecaux wird dem Auftraggeber den kalkulierten Sonderaufwand zur Zustimmung mitteilen.
2.5     Nur nach rechtzeitiger Absprache und auf Kosten des Auftraggebers kann WallDecaux geringfügige Postproduktionsleistungen zur Anpassung ungeeigneten Werbematerials übernehmen.

3.     Anzeige oder Wiedergabe
3.1     Das Werbematerial wird ohne Ton angezeigt oder wiedergegeben.
3.2     Die von WallDecaux eingesetzten digitalen Werbeträger werden regelmäßig und sachgemäß gewartet.

4.     Vertragsstörungen / Gewährleistung 
4.1    Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es bei digitalen Werbeträgern zu geringfügigen Abweichungen in der Farbwahrnehmung kommen kann, die z.B. durch kurzfristige Veränderungen der Umwelteinflüsse (z.B. Wetterumschwünge) bedingt sind. Derartige Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Im Übrigen gelten geringfügige Anzeigefehler, die die Erkennbarkeit des Werbeinhalts nicht beeinträchtigen und nicht mehr als 3% der Werbefläche des jeweils betroffenen Werbeträgers ausmachen, nicht als Mangel.
WallDecaux haftet darüber hinaus nicht wegen Ausfall oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag auf Grund von Telekommunikations-, Internet- oder Netzwerk-Ausfall oder -Unterbrechung, Computer-Hacking oder anderen Ursachen, die außerhalb des Einfluss- und Kontrollbereichs von WallDecaux liegen.
4.2    Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 3% bei der Anzahl der Werbeschaltungen als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt. 
4.3     Klargestellt wird, dass eine Haftung von WallDecaux für vom Auftraggeber eingeschaltete Dritte, insbesondere Lieferanten von redaktionellen oder werblichen Inhalten, sowie deren Leistungen ausgeschlossen ist. Sollte WallDecaux zur Lieferung redaktioneller oder werblicher Inhalte Dritte (z.B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) einsetzen, gelten die Allgemeinen Bedingungen.

5.     Platzierungswünsche / Konkurrenzausschluss 
Es gilt Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge der Werbeschaltungen besteht nicht. Der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf die Schaltung oder Nicht-Schaltung neben oder im Zusammenhang mit bestimmten redaktionellen Inhalten.

6.    Kompensation/ Nachlieferung
6.1    Wird das angestrebte Gesamtvolumen bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht erreicht, so ist WallDecaux berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werbemaßnahmen innerhalb von weiteren max. drei Monaten („Kompensationsfrist“) so lange durchzuführen, bis das angestrebte Volumen erreicht wird. 
6.2    Erreicht WallDecaux das angestrebte Gesamtvolumen bis zum Ende der Kompensationsfrist nicht, oder macht WallDecaux von dem Recht auf Kompensation keinen Gebrauch, schuldet der Auftraggeber für das nicht gelieferte Volumen anteilig keine Vergütung.

7.     Rücktritt durch den Auftraggeber
Es gilt Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen.

8.     Entsorgung / Rückgabe des Werbematerials
Das Werbematerial wird von WallDecaux bis zu 30 Kalendertage nach dem vereinbarten letzten Schalttermin aufbewahrt. Im Anschluss ist WallDecaux zur Vernichtung des Werbematerials berechtigt.

9.     Programmatische Kampagnen 
9.1    Begriffsbestimmungen für Programmatische Kampagnen:
9.1.1 Auctions
 Im Rahmen von „Auctions“ werden Werbeeinblendungen im Auktionswege angeboten.
(a)    Bei der Angebotsform „Open Auction“ werden Werbeeinblendungen aus dem Inventar von WallDecaux im Auktionswege beliebigen Auftraggebern zu einem festgelegten Mindestpreis (Floor-Preis) angeboten. Entweder als Non-Guaranteed-Deal oder als Guaranteed-Deal.
(b)    Bei der Angebotsform „Private Auction“ werden Werbeeinblendungen aus dem Inventar von WallDecaux im Auktionswege ausschließlich ausgewählten und individuell zugelassenen Auftraggebern zu einem festgelegten Mindestpreis (Floor-Preis) angeboten werden. Entweder als Non-Guaranteed-Deal oder als Guaranteed-Deal.
9.1.2 Preferred Deals
Wird als Angebotsform ein Preferred Deal gewählt, vereinbaren die Parteien statt eines Floor-Preises einen festen Preis (Fixed-Preis), zu dem die Werbebuchungen erfolgen können, und zusätzlich die Laufzeit für das Angebot.
(a)    Bei einem „Guaranteed Deal“ werden Werbeeinblendungen aus dem Inventar von WallDecaux einem spezifischen Aufraggeber für eine beschränkte Laufzeit mit Zusicherung eines bestimmten Inventarvolumens und bestimmten Impressionen, zu einem fest vereinbarten Preis (Fixed-Preis) angeboten. 
(b)    Bei einem „Non-Guaranteed Deal“ werden Werbeeinblendungen aus dem Inventar von WallDecaux keinem spezifischen Auftraggeber angeboten. Vereinbart werden Rahmenzeitraum und Inventarpotential zu entweder einem Fixed-Preis oder zu einem Floor-Preis. 
9.1.3 Full-/Managed-Service
Bei einem „Full-/Managed-Service“ wird der gesamte Auftrag von WallDecaux abgewickelt. Es werden Volumen (Zeitraum, Inventar, Impression, etc.) und ein Fixed-Preis vereinbart.

9.2    Sofern WallDecaux Werbeeinblendungen, die WallDecaux im Rahmen eines programmatischen Verkaufs vermarkten möchte, nicht im Wege einer Open Auction vermarktet, treten WallDecaux und der Auftraggeber vor der Freischaltung eines Angebotes in einer SSP (Sales Supply Platform) vorab per E-Mail in Kontakt und vereinbaren neben der Art der beabsichtigten Angebotsform (Private Auction, Preferred Deal oder (Non-)Guaranteed Deal) ggf. konkrete Angebotskonditionen, soweit dies für die gewählte Angebotsform erforderlich ist.
9.3     Haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass dem Auftraggeber Werbeeinblendungen angeboten werden sollen, wird WallDecaux das betreffende Inventar auf der vereinbarten SSP im programmatischen Verkauf für den Auftraggeber zu den vereinbarten Konditionen anbieten. Der Auftraggeber wird dann das Inventar zu den jeweils vereinbarten Konditionen im programmatischen Verkauf abnehmen, soweit er aufgrund der vereinbarten Angebotsform hierzu verpflichtet ist. Haben die Parteien die Zulassung des Auftraggebers zu einer von WallDecaux veranlassten Private Auction vereinbart, wird WallDecaux den Auftraggeber zur Teilnahme an der Private Auction zulassen und entsprechend freischalten.
9.4    Programmatische Kampagnen werden auf der Basis des mit WallDecaux vereinbarten Kontingents wie folgt abgerechnet: 
(a)     Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonats stellt WallDecaux die Medienkosten für den Erwerb der Inventarkäufe des Auftraggebers auf dem digitalen Bestand von WallDecaux des vorangegangenen Kalendermonats in Rechnung ggf. anteilig bei monatsübergreifenden Kampagnen.
(b)     Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich durch den Auftraggeber abgenommenen Kontingents der Impressionszahlen und des CPM-basierten Angebotspreises für jedes erfolgreiche Gebot (sold impressions), gelistet im Buchungssystem von WallDecaux.
(c)    Bei der Buchung von Guaranteed-Deals verpflichtet sich der Auftraggeber zur vollständigen Abnahme des vereinbarten Kontingentes. Wird weniger als das vereinbarte Kontingent abgenommen, wird trotzdem der volle Preis berechnet.
(d)    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Preisangaben jeweils als CPM und netto zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.
9.5    Stellt der Auftraggeber eigene Daten und Measurement Tools (z.B. footfall) zur Nutzung programmatischer Kampagnen zur Verfügung, fallen hierfür für WallDecaux keine Kosten an. Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle zur Nutzung der Daten erforderlichen Rechte verfügt. WallDecaux wird die Daten des Auftraggebers nur zur Durchführung der jeweiligen Kundenkampagnen verwenden.
9.6    WallDecaux weist darauf hin, dass es zu systembedingten Wartungen kommen kann. Dem Auftraggeber entsteht hierdurch kein Ersatzanspruch, sofern sich die Wartungszeit auf maximal vier Stunden pro Woche beläuft.
9.7    WallDecaux ist berechtigt, sich nach eigenem Ermessen für die Durchführung der in dem jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistung der Hilfe von Dritten (Fremddienstleister) zu bedienen. Fremddienstleister sind z.B.:
(a)    Webservices und -dienste und cloudbasierte Datenbanksysteme, die insbesondere zur Schaltung von Werbemitteln für den Auftraggeber eingesetzt und beauftragt werden, 
(b)    Dritte Unternehmen wie Adserver-Anbieter; Business-Intelligence Tools Anbieter und Content-Management-System-Anbieter, die sonstige im Zusammenhang mit Werbeträgern stehende Dienstleistungen anbieten und erbringen sowie dritte Unternehmen und Dienstleister, die von WallDecaux zur Erfüllung des Auftrags gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen mit WallDecaux einzelne Werke schaffen oder Dienstleistungen erbringen.
9.8    Im Hinblick auf etwaige urheber- oder patentrechtliche Belange gelten die gesetzlichen Regelungen. 
9.9    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verbleiben die im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellten Skript- oder Maschinencodes (z.B. Flash und FLA und VAST Dateien) bei WallDecaux.
9.10    Die Haftung von WallDecaux für den Verlust von durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien (mindestens einmal wöchentlich) durch den Auftraggeber eingetreten wäre. 
9.11    Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung der Zusammenarbeit alle gespeicherten vertraulichen Informationen, insbesondere Logins und Passwörter von sämtlichen Speichermedien zu löschen.

Besondere Bedingungen für Plakatmedien

1.     Geltungsbereich
1.1     Diese Besonderen Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Leistungen von WallDecaux im Bereich der Plakatmedien, insbesondere
(a)     Ganzstellen (Säulen), jeweils für einen einzigen Auftraggeber,
(b)    Allgemeinstellen (Säulen, Tafeln, Vitrinen, Wartehallen, beleuchtet oder unbeleuchtet), oberirdisch oder unterirdisch - auch im Bahnhofsbereich - platziert, die jeweils mehreren Auftraggebern zur Verfügung stehen, und
(c)    Großflächen und Metroboards im öffentlichen Straßenland, im U-Bahnhof, U-Bahnhofs-Gebäude und auf dem U-Bahnhofs-Vorplatz und an sonstigen Platzierungen.
1.2     Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in Plakatmedien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.

2.     Anlieferung der Werbemittel / Ersatzplakate
2.1    Die Anlieferung und die Produktion des für die Durchführung der Werbekampagne benötigten Plakatmaterials einschließlich Ersatzmengen gemäß Ziff. 2.5 dieser Besonderen Bedingungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Er hat das Plakatmaterial spätestens 14 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Aushangtermin jeweils an die für das gebuchte Netz benannte Stelle (Versandadresse) zu versenden. Die Versandadressen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.walldecaux.de abrufbar.
2.2     Das Plakatmaterial ist in dem/der von WallDecaux vorgegebenen Format, Qualität, Falzung usw. zu liefern. Die Anlieferungsanforderungen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung in den „Technischen Daten“ unter www.walldecaux.de abrufbar. Die angegebenen DIN-Formate sind zwingend einzuhalten.
2.3     Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Plakate zur Nassklebung geeignet sein müssen. Insbesondere müssen Farben wasserfest sein, damit sie in nassem Zustand nicht verlaufen, und elastisch sein, damit sie beim Falzen nicht brechen. Mehrteilige Plakate müssen in derselben Laufrichtung bedruckt sein.
2.4     Großflächen-, Metroboardplakate sind mit Kennzeichnung der Bogennummer und gemappt anzuliefern. Plakate für Ganz- und Allgemeinstellen, die größer als DIN A0 sind, müssen bei 6/1 Bogen-Format 3-teilig und 8/1-Bogen-Format 4-teilig frei Haus geliefert werden. Farbiges Makulaturpapier muss gefalzt auf Europaletten angeliefert werden.
2.5     Bei einem Auftragsvolumen von 1 bis 30 Plakaten ist der Auftraggeber zur Lieferung von 20% Ersatzplakaten je Motiv und Stadt, bei mehr als 30 Plakaten zur Lieferung von 10% Ersatzplakaten je Motiv und Stadt verpflichtet.
2.6     Sollte der Auftraggeber die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend anliefern, gilt Ziff. 8.2 der Allgemeinen Bedingungen. Sollte WallDecaux die Werbekampagne trotzdem durchführen, hat der Auftraggeber den durch eine verspätete Anlieferung oder erforderliche Anpassung der Werbemittel verursachten Sonderaufwand zu tragen. Im Falle einer verspäteten Anlieferung beläuft sich dieser auf
(a)    100,00 Euro je Großfläche im Bahnhof (Metroboard),
(b)    35,00 Euro je Großfläche sonstige Platzierungen,
(c)    40,00 Euro je Ganzstelle und
(d)      7,00 Euro je Allgemeinstelle.
Im Falle einer erforderlichen Anpassung kann der Sonderaufwand auch höher sein. WallDecaux wird dem Auftraggeber den kalkulierten Sonderaufwand zur Zustimmung mitteilen.

3.    Vertragsstörungen / Gewährleistung
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen, dort insbesondere Ziff. 11 und 12. Aufträge über Allgemeinstellen werden bei Netzbuchungen unter dem Vorbehalt angenommen, dass eine Über- oder Unterschreitung von bis zu 3% bei der Anzahl von Aushängen innerhalb eines Netzes als vertragsgemäße Erfüllung durch WallDecaux gilt.

4.     Rücktritt durch den Auftraggeber
Es gilt Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen.

5.     Rückgabe des Plakatmaterials / Entsorgung
Nur auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers sendet WallDecaux nicht verbrauchtes Plakatmaterial an den Auftraggeber zurück, sofern der Auftraggeber dies innerhalb von sieben Kalendertagen nach Aushangende schriftlich verlangt. Andernfalls geht das Plakatmaterial entschädigungslos in das Eigentum von WallDecaux über und kann entsorgt werden.

Besondere Bedingungen für Transportmedien (Verkehrs- und Bahnhofsmedien)

1.     Geltungsbereich
1.1     Diese Besonderen Bedingungen gelten für Angebote, Verträge und Leistungen von WallDecaux im Bereich der Transportmedien, d.h.
(a)    Verkehrsmedien, insbesondere
(1) Innenwerbung in Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Tram und U-Bahn) als Kampagnenmedien innen (Seitenscheibe, Floor Graphic), Dauermedien innen (Seitenscheibe, Seitenstreifen, Seitenwand, Stirnwand, Floor Graphic), 
(2) Außenwerbung an Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Tram und U-Bahn) als Kampagnenmedien außen (Berlin Board, Traffic Board, Super Rear), Dauermedien außen (Ganzgestaltung, Teilgestaltung als Band mit / ohne Dachkranz, Dachkranz, Heckfläche),
(b)    Bahnhofsmedien, insbesondere Station Branding und Poster Gallery als Sonderwerbeform.
1.2     Sollte der Auftraggeber ein werbemedienübergreifendes Angebot buchen, in dem Werbeschaltungen in Transportmedien mit anderen kombiniert werden, gelten für diese anderen Werbemedien die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen.

2.     Platzierungswünsche 
Es gilt Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen. Insbesondere kann der Einsatz der Transportmittel  mit Werbemitteln des Auftraggebers im öffentlichen Personennahverkehr auf bestimmten Linien nicht zugesichert werden. WallDecaux bemüht sich aber darum, dass bei Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr ein Ersteinsatz auf einem Betriebsbahnhof, von dem aus die von dem Auftraggeber gewünschte Linie startet, erreicht wird.

3.     Besondere Bestimmungen für Innenwerbung in Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr 
3.1     Der Auftraggeber stellt WallDecaux den Druckentwurf des Werbemittels einschließlich der Werbeinhalte spätestens 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin der ersten Werbeschaltung zur Genehmigung durch den Betreiber des Transportmittels zur Verfügung. Eine Verantwortlichkeit für die Werbeinhalte erwächst hierdurch weder WallDecaux noch dem Betreiber des Transportmittels. Es gilt Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen.
3.2     Die Laufzeit der Werbeschaltung vereinbaren die Parteien individuell. Sollte der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. 
3.3     Der Vertrag wird mit einer festen Laufzeit geschlossen, wobei ein vertraglicher Rücktritt durch den Auftraggeber - in Abweichung zu Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen - ausgeschlossen ist. 
3.4     Die Anlieferung und die Produktion des für die Durchführung der Werbekampagne benötigten Folienmaterials erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Er hat das Folienmaterial spätestens 20 Kalendertage vor dem vereinbarten ersten Aushangtermin jeweils an die für das gebuchte Netz benannte Stelle (Versandadresse) zu versenden. Die Versandadressen werden dem Auftraggeber mitgeteilt und sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter www.walldecaux.de abrufbar. 
3.5    Das Folienmaterial ist in dem/der von WallDecaux vorgegebenen Format, Qualität, Falzung usw. zu liefern. Die Anlieferungsanforderungen werden dem Auftraggeber gesondert mitgeteilt. Die angegebenen Formate sind zwingend einzuhalten.
3.6    Sollte der Auftraggeber die Werbemittel nicht oder verspätet oder nicht den vorstehenden  Anforderungen entsprechend anliefern, gilt Ziff. 8.2 der Allgemeinen Bedingungen. WallDecaux ist berechtigt, den Start der Werbeschaltung zu verschieben.
3.7    Sollten während der vereinbarten Laufzeit der Werbeschaltung Reparaturen oder ein Austausch der Werbemittel wegen von WallDecaux nicht zu vertretender Beschädigung, Zerstörung, Entfernung oder sonstiger Beeinträchtigung derselben erforderlich sein, nimmt WallDecaux den Austausch selbst oder durch beauftragte Dritte vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das Transportmittel dauerhaft außer Betrieb genommen oder durch ein Ersatztransportmittel ausgetauscht wird. In den Fällen des Satzes 1 und 2 erfolgen die Reparaturen, Austausche und Ersatzbelegungen, insbesondere das Bereitstellen der hierfür erforderlichen Ersatzwerbemittel, auf Kosten des Auftraggebers.
3.8    Werden die Transportmittel aus betrieblichen Gründen nur vorübergehend nicht betrieben (z.B. wegen Fahrplanänderungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen), ist der Auftraggeber nicht berechtigt zusätzliche Entschädigungen zu verlangen. Wenn das Transportmittel durchgehend mehr als sieben Kalendertage bzw. mehr als sieben Kalendertage im Monat ausfällt, kann WallDecaux nach eigener Wahl die Aushangzeit entsprechend verlängern oder dem Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift erteilen.
3.9    WallDecaux ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und entschädigungsfrei schriftlich zu kündigen, wenn die Werbung während der Vertragslaufzeit ganz oder teilweise von den zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Verkehrsbetrieben verboten wird. In diesem Fall ist ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung oder Minderung ausgeschlossen. 

4.     Besondere Bestimmungen für Außenwerbung an Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr 
4.1     Der Auftraggeber stellt WallDecaux den Druckentwurf des Werbemittels einschließlich der Werbeinhalte spätestens 40 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin der ersten Werbeschaltung zur Genehmigung durch den Betreiber des Transportmittels zur Verfügung. Eine Verantwortlichkeit für die Werbeinhalte erwächst hierdurch weder WallDecaux noch dem Betreiber des Transportmittels. Es gilt Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen.
4.2     Die Laufzeit der Werbeschaltung vereinbaren die Parteien individuell. Sollte der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr.
4.3     Der Vertrag wird mit einer festen Laufzeit geschlossen, wobei ein vertraglicher Rücktritt durch den Auftraggeber - in Abweichung zu Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen - ausgeschlossen ist. 
4.4     Die Werbemittel werden von WallDecaux oder beauftragten Dritten (z.B. Partnerunternehmen, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter) nach einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Entwurf auf Kosten des Auftraggebers hergestellt und angebracht. Der Auftraggeber hat die Druckdaten den technischen Vorgaben von WallDecaux entsprechend zu erstellen und diese WallDecaux in dem vorgegebenen Format spätestens 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin der ersten Werbeschaltung vorzulegen.
4.5     Sollten während der ersten zwei Jahre der vereinbarten Werbeschaltung Reparaturen oder ein Austausch der Werbemittel wegen Beschädigung, Zerstörung, Entfernung oder sonstiger Beeinträchtigung derselben oder wegen dauerhafter Betriebsaufgabe oder Austausch des Transportmittels durch ein Ersatztransportmittel eine Ersatzbelegung an einem anderen Transportmittel erforderlich sein, nimmt WallDecaux diese auf eigene Kosten vor. Danach erfolgen Reparaturen, Austausche und Ersatzbelegungen, insbesondere das Bereitstellen der hierfür erforderlichen Ersatzwerbemittel, ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers.
4.6     Sollte der Auftraggeber während der Laufzeit der vereinbarten Werbeschaltung einen Austausch oder eine Neubelegung unabhängig von Ziff. 4.5 dieser Besonderen Bedingungen wünschen, nimmt WallDecaux den Austausch oder die Neubelegung nur auf Kosten des Auftraggebers vor.
4.7     Die Kosten für die Entfernung der Werbemittel trägt in jedem Fall der Auftraggeber.
4.8    Die Ziff. 3.8 und 3.9 der Besonderen Bedingungen für Innenwerbung in Transportmitteln im öffentlichen Personennahverkehr geltend entsprechend.

5.     Besondere Bestimmungen für das Station Branding, die Poster Gallery und die Digital Branding Area
5.1     Die Auftragsbestätigung für ein Station Branding oder eine Poster Gallery erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Betreiber. Die Genehmigung wird durch WallDecaux eingeholt. Hierzu stellt der Auftraggeber die Werbeinhalte im Entwurf spätestens 40 Kalendertage vor dem beabsichtigten Termin der ersten Werbeschaltung zur Verfügung. Dem Auftraggeber von Station Branding ist bekannt, dass Werbeflächen an Bahnsteigen keine Inhalte mit großflächig roter oder grüner Farbbelegung aufweisen dürfen. Auch für den Fall, dass der Betreiber für die Erteilung seiner Genehmigung Änderungen an den Werbeinhalten fordert, bleibt der Auftraggeber an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass ihm die erforderlichen Änderungen nicht zuzumuten sind. Sollte es durch den Genehmigungs- und Abstimmungsprozess zu einer Verschiebung des ersten Termins der Werbeschaltung oder sonstigen Verzögerungen kommen, kann der Auftraggeber hieraus keine Rechte geltend machen. Sollte es durch die Wetterbedingungen zu einer Verschiebung des ersten Termins kommen, gilt Ziff. 10.2 der Allgemeinen Bedingungen. 
5.2     Der Vertrag wird mit einer festen Laufzeit geschlossen, wobei ein vertraglicher Rücktritt durch den Auftraggeber - in Abweichung zu Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen - ausgeschlossen ist.
5.3     Im Übrigen bucht der Auftraggeber mit einem Station Branding, einer Poster Gallery oder einer Digital Branding Area ein werbemedienübergreifendes Angebot, für dessen Werbeflächen unbeschadet der Bestimmungen in dieser Ziff. 5 jeweils die Besonderen Bedingungen des jeweils eingesetzten Werbemediums gelten.

6.    Entsorgung
Nach dem Ende einer jeweiligen Werbekampagne gehen die entsprechenden Werbematerialien und Entwürfe entschädigungslos in das Eigentum von WallDecaux über und können entsorgt werden.